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Kündigungsfristen und Laufzeiten beim Internetvertrag beachten

Wer den Internetanbieter wechseln will, prüft zuerst das Ende der Mindestlaufzeit und den letzten Kündigungstermin. Die Mindestlaufzeit ist die zunächst fest vereinbarte Vertragsdauer. Läuft der Vertrag nach der Mindestlaufzeit ohne neue Vereinbarung weiter, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

Für einen Wechsel zum Ende der Mindestlaufzeit empfiehlt die Bundesnetzagentur, etwa drei Monate vorher mit der Planung zu beginnen. Diese Zeitspanne ist keine gesetzliche Kündigungsfrist. Den verbindlichen Termin finden Sie in den Vertragsunterlagen, auf der Rechnung oder im Kundenkonto.

Laufzeit im Vertrag prüfen

Bei üblichen Internetverträgen für Verbraucher darf die anfängliche Laufzeit höchstens 24 Monate betragen. Der Anbieter muss außerdem einen Vertrag anbieten, dessen erste Laufzeit höchstens zwölf Monate beträgt. Ob sich die kürzere Laufzeit für Sie lohnt, hängt von den angebotenen Konditionen ab.

Prüfen Sie die Vertragszusammenfassung und die Rechnung. Auf Verbraucherrechnungen sollen unter anderem der Vertragsbeginn und das Ende der Mindestlaufzeit stehen. Auch die Kündigungsfrist sowie der letzte Tag, an dem Sie kündigen können, um eine Verlängerung zu verhindern, sollen angegeben sein. Notieren Sie sich das Datum und kontrollieren Sie es mit den Angaben im Kundenkonto.

Kündigung vor und nach der Mindestlaufzeit

Wenn Sie zum Ende der Mindestlaufzeit kündigen möchten, muss Ihre Kündigung spätestens an dem Tag beim Anbieter eingehen, der in Ihrem Vertrag oder Kundenkonto steht. Es reicht nicht, sie erst am letzten Tag abzusenden.

Ist die Mindestlaufzeit abgelaufen und läuft der Vertrag ohne neue Vereinbarung weiter, können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr bedeutet daher nicht, dass Sie wieder ein ganzes Jahr gebunden sind.

Auch bei älteren Verträgen gilt das monatliche Kündigungsrecht, wenn der Vertrag vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurde und die Mindestlaufzeit bereits abgelaufen ist. Prüfen Sie bei Unsicherheit das Vertragsende und bitten Sie den Anbieter um eine Bestätigung.

Drei Monate vorher planen

Beginnen Sie etwa drei Monate vor dem gewünschten Wechsel mit der Planung. So bleibt Zeit, die Verfügbarkeit am neuen Anbieterstandort zu prüfen, Tarife zu vergleichen und den Wechseltermin abzustimmen. Die drei Monate sind ein Richtwert für Ihre Planung. Maßgeblich bleibt die Kündigungsfrist in Ihrem Vertrag.

Wenn Sie den Kündigungstermin zum Ende der Mindestlaufzeit verpasst haben, prüfen Sie, ob die Mindestlaufzeit inzwischen abgelaufen ist. Dann greift grundsätzlich die Kündigungsfrist von einem Monat. Kontrollieren Sie nach dem Kündigen den bestätigten Beendigungszeitpunkt. Bei Verträgen, die online abgeschlossen werden können, muss der Anbieter auf seiner Website eine Schaltfläche anbieten, über die Sie kündigen können. Sie wird Kündigungsbutton genannt.

Kündigung beim Anbieterwechsel

Bei einem regulären Anbieterwechsel können Sie den neuen Anbieter beauftragen, die Kündigung beim bisherigen Anbieter einzureichen. So lässt sich abstimmen, an welchem Tag der Anschluss auf den neuen Anbieter umgestellt wird. Wenn Sie Ihre bisherige Rufnummer behalten möchten, lässt sich auch das mit dem Wechsel koordinieren.

Geben Sie Ihre Kundendaten beim neuen Anbieter genau so an wie beim bisherigen. Abweichungen können die Bearbeitung der Rufnummernmitnahme erschweren. Beauftragen Sie den neuen Anbieter möglichst mit dem Wechsel und prüfen Sie anschließend, ob er den Auftrag bestätigt hat und welches Vertragsende der bisherige Anbieter nennt.

Bei einem rechtzeitig eingeleiteten Wechsel muss der bisherige Anbieter den Anschluss grundsätzlich bis zum Abschluss des Wechsels weiter versorgen. Falls der Anschluss beim Wechsel ungewollt länger als einen Arbeitstag unterbrochen ist, wenden Sie sich an den neuen Anbieter. Trotzdem kann der Anschluss kurz ausfallen.

Sonderkündigung bei Umzug und Minderleistung

Eine Kündigung während der Mindestlaufzeit beendet den Vertrag nicht automatisch sofort. Sie können ihn nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen früher beenden, etwa bei bestimmten Vertragsänderungen oder wenn Sie eine erhebliche oder regelmäßig wiederkehrende Minderleistung nachweisen können.

Auch ein Umzug beendet den Vertrag nicht automatisch. Kann der Anbieter die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen, besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat. Kann er den Anschluss dort bereitstellen, läuft der Vertrag grundsätzlich weiter. Bei einer Sonderkündigung sollten Sie Ihre Erklärung selbst ausdrücklich an den Anbieter richten und den Eingang prüfen, statt sich allein auf einen normalen Wechselauftrag zu verlassen.